Engineering für Automotive, Elektro- und Auto­matisierungs­technik

Innovativ. Präzise. Zuverlässig.

Einkaufsbedingungen

der rendan engineering GmbH

I. Geltung dieser Bedingungen

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe von Lieferungen und Leistungen. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Vertragsschluss und Vertragsabwicklung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag mit uns gilt erst mit Zugang der schriftlichen, vorbehaltlosen Bestellbestätigung als geschlossen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns das Eigentum an den vereinbarten Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Auftragsdaten (Nummer und Datum der Bestellung, Besteller) enthalten muss.
4. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

III. Lieferung von Gefahrgut

1. Sofern eine Lieferung aus Gefahrgut oder aus Gegenständen besteht, die gefährliche Stoffe enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, uns die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor dem für die betroffene Lieferung vereinbarten Liefertermin, zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Übermittlung geeigneter Sicherheitsinformationen, wenn nach den einschlägigen Vorschriften ein Sicherheitsdatenblatt nicht erforderlich ist.

2. Die Übermittlung der entsprechenden Informationen hat zu erfolgen
(a) an die Adresse rendan engineering GmbH, Gebergrundblick 25, 01728 Bannewitz, oder
(b) per E-Mail an info@rendan.de.

3. Sofern die in dieser Ziffer bezeichneten Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.

IV. Erwerb von Software

1. Wird uns von dem Lieferanten Standardsoftware (auch im Wege des Downloads) überlassen, erwerben wir hieran einfache, übertragbare, an Konzernunternehmen (§ 15 AktG) unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

2. An aller übrigen Software, einschließlich Zubehör, die Gegenstand der Vertragsleistungen ist (Individualsoftware, im Rahmen eines Customizings erstellte Software, Dokumentationen, Konzepte etc.), erwerben wir ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

3. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten durch die von ihm gelieferte Software beruhen, unabhängig davon, ob es sich um Standard- oder Individualsoftware handelt.

4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich geregelt ist, ob eine Lizenzierung einer Software für mehrere Nutzer (User) zur Nutzung durch benannte Nutzer (named User) oder gleichzeitige Nutzer (concurrent User) erfolgt, wird die Software für gleichzeitige Nutzer (concurrent User) lizenziert.

5. Eine Verwendung von Open Source Software im Rahmen der Vertragsleistungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

6. Verwendet der Lieferant Open Source Software ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, hat der Lieferant auf unseren Wunsch alles Zumutbare zu tun, um die Open Source Software durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen.

7. Lizenz-Audits (Überprüfungen der Einhaltung der Nutzungsrechteregelungen an uns von dem Lieferanten überlassener Software) durch den Lieferanten sind nur gestattet, wenn ein begründeter Verdacht der Überschreitung von Nutzungsrechten durch uns vorliegt, wenn der Lieferant den begründeten Verdacht mindestens zwei Monate vor dem Audit uns gegenüber schriftlich dargelegt hat, soweit der Audit ausschließlich durch einen von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten, von uns beauftragten Dritten der rechts- und steuerberatenden Berufe gemeinsam mit unseren Mitarbeitern durchgeführt wird, ohne dass der Dritte alleinigen Zugriff auf unsere Systeme erhält und der Termin des Audits und die Art der Durchführung rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen im Voraus, mit uns abgestimmt wurden.

V. Unterlagen und Informationen

1. An technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Fertigung und Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Wir behalten uns vor, jederzeit den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen. Der Lieferant hat uns sämtliche Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung, spätestens jedoch nach Abnahme seiner Leistungen, unaufgefordert zurückzugeben.

2. Die vom Lieferanten zur Erfüllung der Bestellung angefertigten Unterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind uns übersichtlich und vollständig als Originale, Pausen der Originale oder auf unser Verlangen als sonstige elektronische Medien bzw. auf Datenträgern auszuhändigen.

VI. Zurückbehaltungsrechte

Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den von ihm erstellten Unterlagen bzw. Leistungen, die für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist insoweit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.

VII. Schutzrechte und Know-how

1. Der Lieferant räumt uns unentgeltlich das Recht ein, Schutzrechte und Knowhow, die der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrages einsetzt, im Projekt zu nutzen. Alle Unterlagen, Zeichnungen, Programme und sonstigen Arbeitsergebnisse, die der Lieferant für uns anfertigt, gehen in unser alleiniges Eigentum und unseren Besitz über, ohne dass eine zusätzliche Vergütung erfolgt.

2. Der Lieferant überträgt uns die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse an allen schutzrechtsfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages. Die Übertragung von Erfindungen, Nutzungs- und Verwertungsrechten ist mit der jeweils vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.

3. Der Lieferant sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegenstände und Verfahren herzustellen.

4. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei, die aus seinen Lieferungen oder Leistungen resultieren.

VIII. Preise und Zahlungen

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise gelten für Lieferungen "frei Lieferanschrift" einschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2. Rechnungen sind unabhängig von der Lieferanschrift stets an unser Zentrales Rechnungswesen in Bannewitz zu richten. Wir zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen sind wir berechtigt, 3 % Skonto zu ziehen.

IX. Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Treten Umstände ein, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

X. Mängelansprüche

1. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl als Nacherfüllung Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

2. Soweit uns eine gesetzliche Rügepflicht obliegt, ist unsere Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgt.

XI. Haftung

1. Der Lieferant haftet uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere dafür, dass durch den Bezug und die Nutzung der von ihm angebotenen und gelieferten Gegenstände nationale und ausländische Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden.

2. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, sofern und soweit er uns gegenüber für einen Schaden zum Ersatz verpflichtet ist.

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Bannewitz.

2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

2. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einkäufe sind durch diese Bestimmungen ersetzt.

Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.